Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
a. Die nachstehenden
Geschäftbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und
Angebote der Daarwin® Beratungsgesellschaft mbH (im Nachfolgenden:
Daarwin®).
b. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden
werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch, selbst im Falle der
Lieferung, nicht Vertragsbestandteil.
c. Abweichungen von
diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und
Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren
Geschäftbedingungen von Daarwin® bedürfen der Schriftform.
d.
Werden diese Bedingungen durch schriftliche Vereinbarung teilweise
abgeändert, bleiben dennoch die übrigen Vereinbarungen wirksam.
2. Angebot und Vertragsschluss
a.
Angebote der Daarwin® sind – insbesondere hinsichtlich der Preise,
Menge, Lieferfrist Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen –
freibleibend und unverbindlich.
b. Aufträge bedürfen zur
Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung, deren Inhalt für das
Vertragsverhältnis maßgebend ist.
c. Telefonische und mündliche
Vereinbarungen sowie Absprachen mit den Mitarbeitern der Daarwin® im
Außendienst erlangen erst dann Rechtsgültigkeit, wenn sie von der
Daarwin® schriftlich bestätigt worden sind.
d. Die schriftliche Auftragsbestätigung ist noch rechtzeitig, wenn sie mit Rechnungsstellung erfolgt.
e.
Der Umfang der von der Daarwin® zu erbringenden Leistungen wird allein
durch die schriftlichen Verträge festgelegt. Soweit abgeschlossen
gelten in nachstehender Reihenfolge die Vertriebspartnervereinbarungen,
die Einzellizenzbedingungen für die Software QM-Center® und ergänzend
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
f. Die Daarwin® behält sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Punkte Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor, sollte dies zwingend durch rechtliche oder technische Normen bedingt sein.
3. Installation, Schulung und Beratung
a.
Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software
selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch die Daarwin® als
auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in
die Bedienung der gelieferten Software gehören nicht zum
Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer
entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.
b.
Sofern die Daarwin® Schulungs-, Beratungs- oder Installationsleistungen
erbringt, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen
kundenseitigen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die
erforderlichen Räumlichkeiten und Infrastruktur, Unterlagen und
Personal bereitgestellt sind. Erfüllt der Kunde seine
Mitwirkungspflichten nach Satz 1 nicht ordnungsgemäß, so verpflichten
sich die Parteien zur Vereinbarung einer Nachfrist für die Erfüllung
der vertraglichen Pflichten der Daarwin®. Die Daarwin® kann durch die
Verzögerung verursachten Mehraufwand insbesondere für die verlängerte
Bereitstellung des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel in
Rechnung stellen. Ansprüche der Daarwin® aus § 643 BGB bleiben
unberührt.
c. Auskünfte Bedürfen der schriftlichen Bestätigung
4. Untersuchungs- und Rügepflicht; Leistungsumfang
a.
Wenn der Kunde Kaufmann ist, ist er verpflichtet, gelieferte Software
oder Softwareteile und andere Ware nach Erhalt unverzüglich auf Fehler
zu testen und erkennbare Fehler der Daarwin® unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
b. Die Daarwin® ist berechtigt, von ihr geschuldete Leistungen von geeigneten Dritten erbringen zu lassen.
c. Die Daarwin® ist in zumutbaren Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
d.
Zu Testzwecken gelieferte Produkte (Hardware, Software, Datenträger,
Unterlagen, usw.) bleiben Eigentum der Daarwin®. Die Daarwin® behält
sich vor, Software so auszurüsten, dass die Programme nach der
vereinbarten Testdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde
kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.
5. Lieferfrist
a.
Telefonische und mündliche Vereinbarungen sowie Absprachen mit den
Mitarbeitern der Daarwin® im Außendienst erlangen erst dann
Rechtsgültigkeit, wenn sie von der Daarwin® schriftlich bestätigt
worden sind. Bei Sofortaufträgen kann die Daarwin® auf eine Bestätigung
verzichten und in diesen Fällen gilt die Rechnung als
Auftragsbestätigung.
b. Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskampf,
Feuer, unvorhergesehene Hindernisse sowie Umstände, die die Daarwin®
nicht zu vertreten hat und die eine termingemäße Ausführung
übernommener Aufträge unmöglich machen, berechtigen die Daarwin®, unter
Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Kunden vom Vertrag
zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer der Verhinderung
hinauszuschieben. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins aus anderen als
vorgenannten Gründen besteht ein Rücktrittsrecht für den Kunden nur
dann, wenn dieser zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist von
mindestens 4 Wochen mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.
c. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
6. Preise
a.
Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs- und
Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der aktuellen Preisliste
zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, Lieferungen und
Leistungen für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind.
Diese werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Listenpreisen
berechnet.
b. Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis
vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen
Preisliste berechnet.
c. Die Daarwin® ist an die angegebenen
Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab
schriftlicher Auftrags-bestätigung vereinbart ist. In diesem Fall
werden die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.
7. Zahlung
a. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Warenlieferungen, Supportleistungen und andere Dienstleistungen ohne Abzug von Skonto nach 7 Tagen netto zu begleichen. Bei Zahlungsverzug ist die Daarwin® berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern und 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz gegenüber Unternehmern zu verlangen, sofern nicht der Kunde einen geringeren Schaden oder die Daarwin® einen höheren Schaden nachweist.
b. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen bzw. diese mit Forderungen von der Daarwin® verrechnen. Soweit der Kunde Kaufmann ist, darf er Zurückbehaltungsrechte (§ 273 BGB) nur wegen von der Daarwin® anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden geltend machen.
c. Schuldet der Kunde der Daarwin® mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird – sofern der Kunde keine Tilgungsbestimmung getroffen hat – zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden, die jeweils ältere Schuld getilgt.
8. Annahmeverzug des Kunden
Kommt
ein Kunde mit der Annahme bestellter Ware in Verzug, so ist die
Daarwin® nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14
Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt die Daarwin® Schadenersatz, so
beträgt dieser 30% des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen
geringeren Schaden oder die Daarwin® einen höheren Schaden nachweist.
9. Gefahrübergang; Abnahme von Leistungen, Gewährleistung; Nachbesserung bei Dienstleistungen
a. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Kunden.
b.
Von der Daarwin® auftragsgemäß installierte Produkte wird der Kunde
gemeinsam mit einem Mitarbeiter von der Daarwin® unverzüglich testen.
Funktionieren die Produkte im Wesentlichen vertragsgerecht, wird der
Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären. Verweigert der
Kunde die Abnahme, hat er der Daarwin® unverzüglich, spätestens aber
innerhalb von 10 Werktagen nach Installation konkrete Fehler mit
genauer Beschreibung in einem Fehlerprotokoll zu melden. Geht innerhalb
des genannten Zeitraums weder eine Abnahmeerklärung noch eine
Fehlermeldung bei der Daarwin® ein, gilt das Werk als abgenommen. Bei
unwesentlichen Mängeln darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
c.
Dem Kunden ist bekannt, dass Standardsoftware mit Hinblick auf die
vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und wegen ihrer hohen Komplexität
in der Regel nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann. Die Daarwin®
macht insbesondere keine Kompatibilitätszusagen.
d. Soweit
anderweitig keine speziellen Regelungen getroffen sind, leistet die
Daarwin® bei Mängeln ihrer Software bzw. Werkleistungen wie folgt
Gewähr:
• Die Daarwin® gewährleistet, dass sie Software, der in
der Anwenderdokumentation enthaltenen Leistungsbeschreibung entspricht
und auf geprüften und fehlerfreien Datenträgern ausgeliefert wird. Der
Kunde hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich unter
detaillierter Darlegung der aufgetretenen Fehler zu melden.
•
Die Daarwin® behält sich vor, Mängel durch Wahl der Nachbesserung,
Austausch mit fehlerfreier Ware oder durch Änderung der Leistung zu
beseitigen. Falls die Daarwin® Mängelbeseitigung durch Änderung der
Leistung vornimmt, wird die Daarwin® den ursprünglichen vereinbarten
Leistungsumfang nicht in für den Kunden wesentlichen Aspekten ändern.
Der Kunde wird die Daarwin® bei der Beseitigung im erforderlichen
Umfang unterstützen.
• Der Kunde kann erst bei endgültigem
Fehlschlagen der Mängelbeseitigung, Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
• Bei nur unerheblicher Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Leistung ist der Rücktritt ausgeschlossen.
•
Werden vom Kunden oder von Dritten Veränderungen an der Software
vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der
Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen
zurückzuführen ist.
• Der Kunde ist nicht berechtigt Mängel
selbst oder durch Dritte zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen zu verlangen.
• Bei schuldhafter Verletzung von
beratungs-, Schulungs- oder sonstigen Dienstleistungspflichten ist die
Daarwin® zunächst zur kostenlosen Nachbesserung berechtigt, es sei
denn, die Nachbesserung ist für den Kunden nicht zumutbar.
10. Eigentumsvorbehalt
a.
Alle gelieferten Waren verbleiben im Eigentum von der Daarwin® bis zur
Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich
aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder
bedingten Forderungen.
b. Der Kunde tritt ihm bezüglich der
Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Vergütungsansprüche (z. B.
aus unerlaubter Handlung, Versicherungsansprüche) bereits jetzt in Höhe
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die Daarwin® ab.
c. Die
im Eigentum von der Daarwin® stehende Vorbehaltsware ist im
kaufmännischen Geschäftsverkehr für die Dauer des Eigentumsvorbehalts
gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl zu versichern.
Die Rechte aus dieser Versicherung werden an die Daarwin® abgetreten,
wobei die Daarwin® die Abtretung annimmt.
d. Der Kunde ist zur
Weiterveräußerung im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
berechtigt, solange er nicht im Verzug ist. Zu weiteren Verfügungen
über die Vorbehaltsware (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung,
Vermietung) ist der Kunde nicht berechtigt. Die Forderungen des Kunden
aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an
die Daarwin® abgetreten. Die Daarwin® nimmt diese Abtretung an. Sie
dienen in demselben Umfang der Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird
die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit Waren anderer Lieferanten
veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus Weiterveräußerung
nur in Höhe des Weiterveräußerungswerts der jeweils veräußerten
Vorbehaltsware. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der
Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf
einzuziehen. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer
sofort von der Abtretung an die Daarwin® zu unterrichten und die
Daarwin® die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu
übergeben.
e. Sofern Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen, hat
der Kunde auf das Eigentum von der Daarwin® hinzuweisen und die
Daarwin® unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
f.
Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten
Forderungen insgesamt um mehr als 25 %, ist die Daarwin® insoweit nach
eigener Wahl zur anteiligen Freigabe von Sicherheiten auf Verlangen des
Kunden verpflichtet.
11. Umfang der Rechtseinräumung
a. Die Daarwin® behält an der gelieferten Software die Urheber- und
gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte. Die auf dem
Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise –
auch Dritter – sind zu beachten. Soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an
der Software. Im Übrigen richtet sich das Nutzungsrecht des Kunden nach
den Einzellizenzbedingungen für die Daarwin® - Software für die
jeweiligen Produkte.
12. Haftung
a.
Soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist, haftet
die Daarwin® auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen
Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“)
wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder
sonstiger zwingender Haftung. Der Schadensersatz für die Verletzung
wesentlicher Vertragpflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
b. Die Daarwin® haftet nicht für Schäden, soweit der
Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere
Programm- und Datensicherung – hätte verhindern können.
13. Schutzrechte Dritter
a. Der Kunde verpflichtet sich, die Daarwin® von Schutzrechtsberührungen
Dritter hinsichtlich der gelieferten Software der Daarwin® unverzüglich
in Kenntnis zu setzen und die Daarwin® auf Ihre Kosten die
Rechtsverteidigung zu überlassen. Die Daarwin® ist berechtigt, aufgrund
der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Software- Änderungen
auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware
durchzuführen.
14. Abtretbarkeit von Ansprüchen
a.
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit der Daarwin® abgeschlossene
Verträge als Ganzes oder als einzelne Rechte oder Pflichten hieraus
abzutreten oder sonstige Rechte und Pflichten aus mit der Daarwin®
geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von der Daarwin® ganz oder
teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für
Gewährleistungsansprüche.
15. Ermächtigung zur Nutzung von Kundendaten
a. Der Kunde ermächtigt die Daarwin®, die im Zusammenhang mit der
Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes (§ 28 BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und
auszuwerten.
b. Die Daarwin® ist dann berechtigt, Kundendaten,
die sich aus den Vertragsunterlagen ergeben oder die zur
Vertragsdurchführung notwendig sind an Dritte, insbesondere an
Kreditinstitut und Vertragspartner weiterzugeben, soweit dies der
Auftragsabwicklung dient.
16. Schlussbestimmungen
a.
Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit
einzelner oder mehrer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich.
Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so
soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
b. Es gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN- Kaufrechts (UN-Übereinkommens über Verträge über den
internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980).
c. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen der Daarwin® ist Flensburg.
d. Falls der Kunde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Kaufmann ist
oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher
Gerichtsstand Flensburg vereinbart.
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